
§ 1 Der Verein
(1) Der Verein führt den Namen SV Sparta Lichtenberg 1911 e.V. und hat seinen Sitz in Berlin – Lichtenberg.
Als Gründungstag gilt der 3. Juni 1911.
Die Vereinsfarben sind rot – weiß.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Geschäfts – Nr.: 95 VR 12299 Nz eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin und bewirbt sich durch Beschluß des Vorstands um die Mitgliedschaft in den zuständigen Fachverbänden.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten seine Mitglieder zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck betreibt und fördert er den Breitensport sowie den leistungsbezogenen Wettkampfsport durch die Organisierung eines regelmäßigen Trainingsbetriebs und der Teilnahme an Wettkämpfen in den Sportarten Fußball, Kegeln, Volleyball, Tischtennis, Gymnastik, Turnen und Tauchsport.
(3) Etwaige Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die Abteilungen. Sie setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, in dem mit der rechtsgültigen Unterschrift die Satzung und Ordnungen des Vereins als verbindlich anerkannt werden. Jugendmitglieder bedürfen der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Aufnahme gilt erst als vollzogen, wenn der festgesetzte Beitrag und die Aufnahme-
gebühr gezahlt sind, und die Aufnahme schriftlich bestätigt ist.
Jede Aufnahme ist dem Verein von den Abteilungen innerhalb eines Monats zu melden.
(3) Wird die Aufnahme durch den Vorstand verweigert, verbleibt die Aufnahmegebühr als Verwaltungsbeitrag dem Verein. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist der Verein nicht verpflichtet diese zu begründen.
§ 4 Mitgliedschaft – Wählbarkeit und Stimmrecht
(1) Der Verein hat volljährige Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie sind wählbar sobald sie dem Verein mindestens sechs Monate angehören und ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
(3) Jugendmitglieder sind die nicht volljährigen Angehörigen des Vereins. Sie sind Stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden durch die Delegiertenversammlung (§9) ernannt. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein.
(2) Der Austritt muß dem Vorstand oder der Abteilungsleitung schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Quartalsende erklärt werden.
(3) Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch die Abteilungsleitung (§13) beschlossen werden, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate und trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schulden bleibt unberührt. Gegen die Entscheidung der Abteilungsleitung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen, über den der Vorstand(§11) unanfechtbar entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) vereinsschädigendes Verhalten
b) vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
(5) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand (§11) auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes oder Vereinsorgans.
Der Betroffene kann gegen diese Entscheidung binnen eines Monats den Schlichtungsausschuß (§15) anrufen, dessen Entscheidung unanfechtbar ist. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Beiträge und sonstige Einnahmen
(1) Jedes Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, mindestens vierteljährlich im Voraus seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird auf der Mitgliederversammlung der Abteilungen festgesetzt.
(2) Der Ehrenvorsitzendeund die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Der erweiterte Vorstand bestimmt, welchen Betrag die Abteilungen je Mitglied (Grundbetrag) an den Verein abzuführen haben.
(4) Die Einnahmen der Abteilungen werden von diesen nach Maßgabe der von ihnen zu erstellenden Haushaltsplänen verwaltet. Höhere Einnahmen berechtigen zu Ausgaben in gleicher Höhe. Die Haushaltspläne müssen dem Vereinskassenwart bis zum 15. Februar eines jeden Jahres vorliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung der Abteilungen können einmal im Jahr für besondere Aufgaben eine Umlage beschließen.
§ 7 Haftung
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die:
a) bei der Ausübung des Sports,
b) beim Besuch sportlicher Veranstaltungen oder
c) bei einer sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeit aufgetreten sind, und
außerdem nicht bei
d) Unfällen, Diebstahl oder sonstigen Schädigungen.
(2) Für Schäden, die ein Mitglied verursacht hat, haftet das Mitglied.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind :
a) die Delegiertenversammlung (§9)
b) das Präsidiums (§ 11)
c) das erweiterte Präsidiums (§ 12)
d) die Abteilungen (§13)
(2) Über die Sitzungen aller Organe sind Protokolle zu erstellen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(3) Bei den Abstimmungen in allen Organen des Vereins gelten nur die abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.
(4) der Vorstand und der erweiterte Vorstand (§§11 u.12) können zu ihren Sitzungen andere Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht hinzuziehen.
(5) Der Vorstand oder der erweiterte Vorstand (§§11 u.12) können zur Erledigung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des erweiterten Vorstands (§12) angehören soll.
(6) Die Mitglieder des Vorstands (§11) und der Abteilungsleitungen(§13) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(7) Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 9 Delegiertenversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Sie ist die Vertretung aller Vereinsmitglieder.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand(§11)
b) den Abteilungsleitern und den Kassenwarten der Abteilungen
c) den Delegierten der Abteilungen und
d) dem Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern.
(3) Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungen zum 1. Januar des laufenden Jahres. Auf je 10 stimmberechtigte Mitglieder entfällt ein Delegierter.
(4) Die Abteilungsleiter und die Kassenwarte der Abteilungen können sich durch andere gewählte Mitglieder der Abteilungsleitung vertreten lassen.
(5) Die Delegiertenversammlung findet jährlich bis 30. April statt. Die Versammlung wird vom Vorstand spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.
(6) Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Neuwahlen (nur in den Jahren, in denen solche stattzufinden haben)
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Anträge
g) Verschiedenes
(7) Anträge zur Delegiertenversammlung müssen beim Vorstands (§11) spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe eingehen. Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die einfache Mehrheit der Delegiertenversammlung bejaht wird. Anträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, dürfen als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
(8) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(9) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verpflichtet:
a) auf Verlangen der Mehrheit des erweiterten Vorstands
b) auf schriftlich nach Tagesordnungspunkten geordneten Antrag von mindestens
20% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Einreichen des Antrags durchzuführen. Tagesordnungspunkte können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben.
(10) Vom Registergericht für erforderlich gehaltene Änderungen darf der Vorstand vornehmen, soweit sie nicht in die Rechte der Mitglieder eingreift.
§10 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Prüfungsausschusses werden für die Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Amtszeit läuft jeweils bis zur Neuwahl.
(2) Nicht Anwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihr schriftliches Einverständnis zur Übernahme des Amtes erklärt haben.
(3) Bei Wahlen muß geheim abgestimmt werden, wenn 10% der auf der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es fordern. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Sind mehr als zwei Kandidaten vorhanden, ist im ersten Wahlgang nur gewählt, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
Zum zweiten Wahlgang sind nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zugelassen.
§ 11 Das Präsidium
(1) Dem Präsidium gehören an :
a) der Präsident
b) zwei Vizepräsidenten
c) der Vereinskassenwart
d) der Vereinssportwart
e) der Vereinsjugendwart
f) der Vereinsschriftführer
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Vereinskassenwart.
Rechtsverbindlich zeichnen für den Verein zwei von ihnen.
(3) Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung aller den Verein betreffenden Fragen. Er kann jederzeit die Kassen der Abteilungen prüfen, Berichte fordern und Protokolle einsehen.
(4) Der Vorstand kann mit Zustimmung des erweiterten Vorstands für die Vereinsverwaltung einen haupt- bzw. nebenamtlichen Geschäftsführer gegen Vergütung bestellen.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§12 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern
Die Abteilungsleiter können sich durch ein anderes Mitglied der Abteilungsleitung vertreten lassen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Laufe der Amtsperiode aus, so kann der erweiterte Vorstand beschließen, daß die Geschäfte des Ausgeschiedenen durch ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch geführt werden.
Bei Ausscheiden von drei oder mehr Mitgliedern des Vorstands hat der Vorstand eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, in der über die Neubesetzung der frei gewordenen Posten zu entscheiden ist.
(3) Absatz 2 Satz 1 kann entsprechend Anwendung finden, wenn bei der Wahl des Vorstandsein Vorstandspostenunbesetzt geblieben ist.
(4) Der erweiterte Vorstand soll mindestens viermal im Jahr einberufen werden. Die Sitzung leitet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. §11 Abs. 5 gilt entsprechend.
§13 Die Abteilungen des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich nach Sportarten in Abteilungen, die finanziell eigenständig sind. Die Bildung neuer Abteilungen beschließt der Vorstand (§11). Die Auflösung bestehender Abteilungen erfolgt durch Beschluß der betreffenden Abteilungsversammlung.
(2) Die Abteilungen wählen auf die Dauer von drei Jahren eine Abteilungsleitung, die mindestens aus dem Abteilungsleiter, einem Stellvertreter und dem Kassenwart besteht, sowie mindestens zwei Kassenprüfer. Die gewählten sind dem Vorstand (§11) schriftlich bis 14 Tage nach der Wahl zu melden. Ihre Amtszeit läuft bis zur Neuwahl. Zur Delegiertenversammlung (§9) sind die Delegierten zu wählen.
(3) Die Abteilungen leiten ihren Sportbetrieb selbständig. Sie arbeiten analog der Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereins gegenüber dem jeweiligen Fachverband. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Übungsleitern und Mitgliedern der Abteilung weisungsbefugt. Ihr obliegt die Sorge für die Erhaltung des der Abteilung zur Verfügung gestellten Vereinsvermögens.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den Abteilungsversammlungen berechtigt, haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
§14 Der Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei bis drei von der Delegiertenversammlung (§9) zu wählenden Mitgliedern.
Sie dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstands (§12) sein.
(2) Der Prüfungsausschuß hat die Geschäftsführung des Vorstands mindestens zweimal im Geschäftsjahr zu überprüfen. Sie dürfen und müssen ggf. Auskunft über sämtliche Vereinsverhältnisse verlangen.
Der Vorstand darf einen in den gesetzlichen Grenzen verlangten Bericht nicht verweigern
oder irgendetwas Wesentliches verschweigen.
(3) Die Prüfung umfaßt die ordnungsgemäße und lückenlose Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Prüfungsausschuß hat den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht zu prüfen und der Delegiertenversammlung darüber zu berichten. Ihr Prüfungsrecht erstreckt sich auch auf die Kassenprüfung der Abteilungen des Vereins.
(4) Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Erledigung einer Beanstandung zu überprüfen. Er stellt auf der Delegiertenversammlung den Antrag auf Entlastung bzw. auf Nichtentlastung des Vorstands.
§15 Der Schlichtungsausschuß
(1) Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die vom Vorstand(§11) in den Wahljahren für drei Jahre berufen werden. Aus einer Abteilung sind höchstens zwei Mitglieder zu berufen. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Mitglieder des Vorstands (§11) oder einer Abteilungsleitung dürfen nicht als Mitglieder des Schlichtungsausschuß berufen werden.
(3) Der Schlichtungsausschuß wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. Er kann vom Vorstand (§11), von den Abteilungsleitungen und von jedem Vereinsmitglied, sofern dieses seiner Beitragspflicht nachgekommen ist, angerufen werden.
(4) Der Schlichtungsausschuß kann in den Fällen des §5 Abs. 4 Disziplinarmaßnahmen verhängen, sofern eine Entscheidung nach §5 Abs. 5 Satz 1 nicht beantragt worden ist. Disziplinarmaßnahmen sind der Ausschluß, die Erteilung eines Verweises oder einer Verwarnung oder die Verhängung einer Sperre bis zu einem Jahr.
(5) Verweise, Verwarnungen oder Sperren bis zu drei Monaten können auch von den Abteilungsleitungen ausgesprochen werden. Gegen eine solche Maßnahme kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe an ihn, die Entscheidung des Schlichtungsausschusses beantragen.
(6) Die Anrufung des Schlichtungsausschusses hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind unanfechtbar. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
§16 Ehrungen
(1) Ehrungen werden durch die Ehrenordnung geregelt, die vom erweiterten Vorstand (§12) zu beschließen ist.
§17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt dem Landessportbund Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 02. September 1997 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Änderung der §§ 2 und 17 wurden am 23.Juni 1998 in das Vereinsregister eingetragen.
Berlin , den 31.Juli 1998
Die Änderungen Vorstand in Präsidium und Abteilungsleitung in Abteilungsvorstand sowie die Aufnahme der Sportarten Prellball und Tauchsport in §2 wurden am 21.07.2003 in das Vereinsregister eingetragen.
Berlin, den 07.09.2003
Die Ergänzung des § 17(2) „…der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.“ wurde am 12.01.2006 in das Vereinsregister eingetragen.
Berlin, den 21.01.2006
Die Änderung des §2 wurde am 10.11.2015 in das Vereinsregister eingetragen.
Berlin, den 04.12.2015