(1) Der Verein führt den Namen SV Sparta Lichtenberg 1911 e.V. und hat seinen Sitz in Berlin – Lichtenberg.
Als Gründungstag gilt der 3. Juni 1911.
Die Vereinsfarben sind rot – weiß.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Geschäfts – Nr.: 95 VR 12299 Nz eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin und bewirbt sich durch Beschluß des Präsidiums um die Mitgliedschaft in den zuständigen Fachverbänden.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein, seine Ehrenamtsträger und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder – und Jugendschutz und treten für die körperliche und seeliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Sie pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventions- und im Zweifelfall Sanktionsmaßnahmen zum Schultz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Gewalt im Sport.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelicher oder sexualisierter Art ist
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten seine Mitglieder zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck betreibt und fördert er den Breitensport sowie den leistungsbezogenen Wettkampfsport durch die Organisierung eines regelmäßigen Trainingsbetriebs und der Teilnahme an Wettkämpfen in den Sportarten Fußball, Kegeln, Volleyball, Tischtennis, Gymnastik, Turnen und Tauchsport.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(1) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die Abteilungen. Sie setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, in dem mit der rechtsgültigen Unterschrift die Satzung und Ordnungen des Vereins als verbindlich anerkannt werden. Jugendmitglieder bedürfen der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Aufnahme gilt erst als vollzogen, wenn der festgesetzte Beitrag und die Aufnahme-
gebühr gezahlt sind, und die Aufnahme schriftlich bestätigt ist.
Jede Aufnahme ist dem Verein von den Abteilungen innerhalb eines Monats zu melden.
(3) Wird die Aufnahme durch das Präsidium verweigert, verbleibt die Aufnahmegebühr als Verwaltungsbeitrag dem Verein. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist der Verein nicht verpflichtet diese zu begründen.
(1) Der Verein hat volljährige Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie sind wählbar sobald sie dem Verein mindestens sechs Monate angehören und ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
(3) Jugendmitglieder sind die nicht volljährigen Angehörigen des Vereins. Sie sind Stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden durch die Delegiertenversammlung (§9) ernannt. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein.
(2) Der Austritt muß dem Präsidium oder dem Abteilungsvorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Quartalsende erklärt werden.
(3) Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Abteilungsvorstand (§13) beschlossen werden, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate und trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schulden bleibt unberührt. Gegen die Entscheidung des Abteilungsvorstands kann der Betroffene binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen, über den das Präsidium (§11) unanfechtbar entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- a) vereinsschädigendes Verhalten
- b) vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
(5) Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium (§11) auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes oder Vereinsorgans.
Der Betroffene kann gegen diese Entscheidung binnen eines Monats den Schlichtungsausschuß (§15) anrufen, dessen Entscheidung unanfechtbar ist. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
(1) Jedes Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, mindestens vierteljährlich im Voraus seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird auf der Mitgliederversammlung der Abteilungen festgesetzt.
(2) Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Das erweiterte Präsidium bestimmt, welchen Betrag die Abteilungen je Mitglied (Grundbetrag) an den Verein abzuführen haben.
(4) Die Einnahmen der Abteilungen werden von diesen nach Maßgabe der von ihnen zu erstellenden Haushaltsplänen verwaltet. Höhere Einnahmen berechtigen zu Ausgaben in gleicher Höhe. Die Haushaltspläne müssen dem Schatzmeister bis zum 15. Februar eines jeden Jahres vorliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung der Abteilungen können einmal im Jahr für besondere Aufgaben eine Umlage beschließen.
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die:
a) bei der Ausübung des Sports,
b) beim Besuch sportlicher Veranstaltungen oder
c) bei einer sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeit aufgetreten sind, und außerdem nicht bei
d) Unfällen, Diebstahl oder sonstigen Schädigungen.
(2) Für Schäden, die ein Mitglied verursacht hat, haftet das Mitglied.
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenversammlung (§9)
b) das Präsidium (§11)
c) das erweiterte Präsidium (§12)
d) die Abteilungen (§13)
(2) Über die Sitzungen aller Organe sind Protokolle zu erstellen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(3) Bei den Abstimmungen in allen Organen des Vereins gelten nur die abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.
(4) Das Präsidium und das erweiterte Präsidium (§ 11 u. § 12) können zu ihren Sitzungen andere Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht hinzuziehen.
(5) Das Präsidium oder das erweiterte Präsidium (§ 11 u. § 12) können zur Erledigung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des erweiterten Präsidiums (§12) angehören soll.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums (§11) und der Abteilungsvorstände (§13) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(7) Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Sie ist die Vertretung aller Vereinsmitglieder.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidium (§11)
b) den Abteilungsvorsitzenden und den Kassenwarten der Abteilungen
c) den Delegierten der Abteilungen und
d) dem Ehrenpräsidenten und den Ehrenmitgliedern.
(3) Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungen zum 1. Januar des laufenden Jahres. Auf je 10 stimmberechtigte Mitglieder entfällt ein Delegierter.
(4) Die Abteilungsvorsitzenden und die Kassenwarte der Abteilungen können sich durch andere gewählte Mitglieder des Abteilungsvorstands vertreten lassen.
(5) Die Delegiertenversammlung findet jährlich bis 30. April statt. Die Versammlung wird vom Präsidium spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.
(6) Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Präsidiums
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Präsidiums
d) Neuwahlen (nur in den Jahren, in denen solche stattzufinden haben)
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Anträge
g) Verschiedenes
(7) Anträge zur Delegiertenversammlung müssen beim Präsidium (§11) spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe eingehen. Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die einfache Mehrheit der Delegiertenversammlung bejaht wird. Anträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, dürfen als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
(8) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(9) Das Präsidium ist zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verpflichtet:
a) auf Verlangen der Mehrheit des erweiterten Präsidiums,
b) auf schriftlich nach Tagesordnungspunkten geordneten Antrag von mindestens
20% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Einreichen des Antrags durchzuführen. Tagesordnungspunkte können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben.
(10) Vom Registergericht für erforderlich gehaltene Änderungen darf das Präsidium vornehmen, soweit sie nicht in die Rechte der Mitglieder eingreift.
(1) Die Mitglieder des Präsidiums und des Prüfungsausschusses werden für die Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Amtszeit läuft jeweils bis zur Neuwahl.
(2) Nicht Anwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihr schriftliches Einverständnis zur Übernahme des Amtes erklärt haben.
(3) Bei Wahlen muß geheim abgestimmt werden, wenn 10% der auf der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es fordern. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Sind mehr als zwei Kandidaten vorhanden, ist im ersten Wahlgang nur gewählt, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
Zum zweiten Wahlgang sind nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zugelassen.
(1) Dem Präsidium gehören an:
a) der Präsident
b) zwei Vizepräsidenten
c) der Schatzmeister
d) der Vereinssportwart
e) der Vereinsjugendwart
f) der Vereinsschriftführer
(2) Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister.
Rechtsverbindlich zeichnen für den Verein zwei von ihnen.
(3) Das Präsidium ist zuständig für die Erledigung aller den Verein betreffenden Fragen. Es kann jederzeit die Kassen der Abteilungen prüfen, Berichte fordern und Protokolle einsehen.
(4) Das Präsidium kann mit Zustimmung des erweiterten Präsidiums für die Vereinsverwaltung einen haupt- bzw. nebenamtlichen Geschäftsführer gegen Vergütung bestellen.
(5) An Präsidiumsmitglieder können für ihre Tätigkeit für den Verein und im Rahmen der haushaltrechtlichen und finanziellen Möglichkeiten des Vereins angemessene Ehrenamtspauschalen gezahlt werden. Die Zahlungen von Ehrenamtspauschalen aus Mitteln des Vereins erfolgt auf der Basis von Beschlüssen des Präsidiums. Die Summe soll von jährlich 100,00€ bis 900,00 € gehen.
(6) Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(1) Das erweiterte Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidium
b) den Abteilungsvorsitzenden
Die Abteilungsvorsitzenden können sich durch ein anderes Mitglied des Abteilungs-
vorstands vertreten lassen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe der Amtsperiode aus, so kann das erweiterte Präsidium beschließen, daß die Geschäfte des Ausgeschiedenen durch ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch geführt werden.
Bei Ausscheiden von drei oder mehr Mitgliedern des Präsidiums hat das Präsidium eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, in der über die Neubesetzung der frei gewordenen Posten zu entscheiden ist.
(3) Absatz 2 Satz 1 kann entsprechend Anwendung finden, wenn bei der Wahl des Präsidiums ein Präsidiumsposten unbesetzt geblieben ist.
(4) Das erweiterte Präsidium soll mindestens viermal im Jahr einberufen werden. Die Sitzung
leitet der Präsident oder ein Vizepräsident. Das erweiterte Präsidium beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. §11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Der Verein gliedert sich nach Sportarten in Abteilungen, die finanziell eigenständig sind.
Die Bildung neuer Abteilungen beschließt das Präsidium (§11).
Die Auflösung bestehenderAbteilungen erfolgt durch Beschluß der betreffenden Abteilungsversammlung.
(2) Die Abteilungen wählen auf die Dauer von drei Jahren einen Abteilungsvorstand, der mindestens aus dem Abteilungsvorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Kassenwart besteht, sowie mindestens zwei Kassenprüfer. Die gewählten sind dem Präsidium (§11) schriftlich bis 14 Tage nach der Wahl zu melden. Ihre Amtszeit läuft bis zur Neuwahl. Zur Delegiertenversammlung (§9) sind die Delegierten zu wählen.
(3) Die Abteilungen leiten ihren Sportbetrieb selbständig. Sie arbeiten analog der Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereins gegenüber dem jeweiligen Fachverband. Der Abteilungsvorstand ist gegenüber den Übungsleitern und Mitgliedern der Abteilung weisungsbefugt. Ihm obliegt die Sorge für die Erhaltung des der Abteilung zur Verfügung gestellten Vereinsvermögens.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums sind zur Teilnahme an den Abteilungsversammlungen berechtigt, haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei bis drei von der Delegiertenversammlung (§9) zu wählenden Mitgliedern.
Sie dürfen nicht Mitglied des erweiterten Präsidiums (§12) sein.
(2) Der Prüfungsausschuß hat die Geschäftsführung des Präsidiums mindestens zweimal im Geschäftsjahr zu überprüfen. Sie dürfen und müssen ggf. Auskunft über sämtliche Vereinsverhältnisse verlangen.
Das Präsidium darf einen in den gesetzlichen Grenzen verlangten Bericht nicht verweigern oder irgendetwas Wesentliches verschweigen.
(3) Die Prüfung umfaßt die ordnungsgemäße und lückenlose Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Prüfungsausschuß hat den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht zu prüfen und der Delegiertenversammlung darüber zu berichten. Ihr Prüfungsrecht erstreckt sich auch auf die Kassenprüfung der Abteilungen des Vereins.
(4) Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Erledigung einer Beanstandung zu überprüfen. Er stellt auf der Delegiertenversammlung den Antrag auf Entlastung bzw. auf Nichtentlastung des Präsidiums.
(1) Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidium (§11) in den Wahljahren für drei Jahre berufen werden. Aus einer Abteilung sind höchstens zwei Mitglieder zu berufen. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Mitglieder des Präsidiums (§11) oder eines Abteilungsvorstands dürfen nicht als Mitglieder des Schlichtungsausschuß berufen werden.
(3) Der Schlichtungsausschuß wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. Er kann vom Präsidium (§11), von den Abteilungsvorständen und von jedem Vereinsmitglied, sofern dieses seiner Beitragspflicht nachgekommen ist, angerufen werden.
(4) Der Schlichtungsausschuß kann in den Fällen des §5 Abs. 4 Disziplinarmaßnahmen verhängen, sofern eine Entscheidung nach §5 Abs. 5 Satz 1 nicht beantragt worden ist. Disziplinarmaßnahmen sind der Ausschluß, die Erteilung eines Verweises oder einer Verwarnung oder die Verhängung einer Sperre bis zu einem Jahr.
(5) Verweise, Verwarnungen oder Sperren bis zu drei Monaten können auch von den Abteilungsvorständen ausgesprochen werden. Gegen eine solche Maßnahme kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe an ihn, die Entscheidung des Schlichtungsausschusses beantragen.
(6) Die Anrufung des Schlichtungsausschusses hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind unanfechtbar. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
(1) Ehrungen werden durch die Ehrenordnung geregelt, die vom erweiterten Präsidium (§12) zu beschließen ist.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt dem Landessportbund Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 02. September 1997 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
Die Änderung der §§ 2 und 17 wurden am 23.Juni 1998 in das Vereinsregister eingetragen.
Berlin, den 31.Juli 1998
Die Änderungen Vorstand in Präsidium und Abteilungsleitung in Abteilungsvorstand sowie die
Aufnahme der Sportarten Prellball und Tauchsport in §2 wurden am 21.07.2003 in das Vereinsregister eingetragen.
Berlin, den 07.09.2003
Die Ergänzung des § 17(2) „…der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.“ wurde am 12.01.2006 in das Vereinsregister eingetragen.
Berlin, den 21.01.2006
Die Änderung des §2 wurde am 10.11.2015 in das Vereinsregister eingetragen.
Die Änderungen in den §§ 1 (3) neu (5), 3, 4, 5 (2 u. 3), 6 (2, 3, 4), 8 (1, 4, 5, 6, 7), 9 (2, 4, 5,6, 7, 9,10), 10(1), 11, 12, 13, 14 (1, 2, 4), 15 (1, 2, 3, 5) und 16 wurden am 02.10.2023 im Vereinsregister eingetragen.